Band: IV

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In Band IV liegen die Seitenzahlen zwischen 5 und 1032.
5 Einleitung.
Die Unterstützung, der sich die Rätoromanische Chrestomathie seitens
der Eidgenossenschaft zu erfreuen hatte, indem der hohe Bundesrat von
jedem Bande zweihundert Exemplare nahm, um die meisten derselben an
die rätoromanischen Gemeinden zu Handen der Schulbibliotheken abzugeben,
hat es uns möglich gemacht, den ursprünglichen Plan des Sammelwerkes
zu erweitern, sodass nun die rätoromanische Chrestomathie, wenn auch
nicht zu einem Corpus clausum, jedenfalls zu einem reichhaltigen und
beinahe abgeschlossenen Museum der bedeutendsten und ausgeprägtesten
nationalen Denkmäler der rätoromanischen Literatur sich herausgebildet hat.
Im vorliegenden vierten Bande bieten wir nun eine Ergänzung der
sur- und subselvischen Literatur, indem wir eine Anzahl der interessantesten
Schriftdenkmäler der beiden Dialekte aus den verschiedenen Jahrhunderten
vollständig wiedergeben.
Weistümer und Gemeindeordnungen wollen die Sammlung eröffnen.
Von den Rechtsdenkmälern des alten Hochgerichtes Disentis, die gewiss
sehr zahlreich waren, haben wir, da Disentis von den siegreichen Franzosen
am 6. Mai 1799 in Asche gelegt wurde, nur einen spärlichen, aber wertvollen
… Rest auf dem Ruinenfelde ernten können. Ein glückliches Geschick
rettete den Hof Faltscharidas, dessen Besitzer sich die Anweisungen für den
Weibel, wie er sich auf der Landsgemeinde zu verhalten hat, sowie die
alte Ordnung für den Zivilprozess abgeschrieben hat. Wir geben beide
interessanten Schriftstücke aus dem alten Hochgerichte Disentis nebst der
Fuorma des Verfahrens im Kriminalprozess nach einer Handschrift des
von Castelberg' schen Archivs.
Einzelne Strafbestimmungen des Hochgerichtes Waltensburg, die uns
in der romanischen Übersetzung aus dem 18. Jahrhundert erhalten wurden,
gehen wohl weit ins Mittelalter zurück. Die Statuten des Hochgerichtes
Trins und Heinzenberg bieten eine seltsame Mischung von straf- und
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